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FG Brandenburg, 26.09.2001 - 6 K 1419/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fortbestand der Haushaltsaufnahme eines Kindes bei Unterbringung bei den Großeltern zur vorübergehenden Schulausbildung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fortbestand der Haushaltsaufnahme eines Kindes bei Unterbringung bei den Großeltern zur vorübergehenden Schulausbildung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Fortbestand der Haushaltsaufnahme eines Kindes bei Unterbringung bei den Großeltern zur vorübergehenden Schulausbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2001, 1559
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 20.06.2001 - VI R 224/98
Kindergeldzahlung bei Haushaltswechsel
Auszug aus FG Brandenburg, 26.09.2001 - 6 K 1419/00
Ein den Anspruch auf Kindergeld begründendes Obhutsverhältnis besteht allerdings dann nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vorneherein begrenzten Zeitraum bei dem potentiell Kindergeldberechtigten befindet (BFH, Urteil vom 20.06.2001 - VI R 224/98, DStR 2001, 1525 ).Die Dauer des Aufenthaltes des Sohnes der Klägerin bei den Großeltern überschreitet zwar die eines gewöhnlichen Ferienaufenthaltes (vgl. BFH, Urteil vom 20. Juni 2001- VI R 224/98, a.a.O.).
- BFH, 24.10.2000 - VI R 21/99
Kindergeld; Aufnahme in den Haushalt
Auszug aus FG Brandenburg, 26.09.2001 - 6 K 1419/00
Wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, bestimmt sich in erster Linie nach dem tatsächlichen Umstand, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt (R 195 Abs. 3 Satz 1 EStR 1999; BFH, Urteil vom 24.10.2000 - VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444 ). - FG Hamburg, 30.11.2000 - I 714/99
Unterbrechung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes durch …
Auszug aus FG Brandenburg, 26.09.2001 - 6 K 1419/00
Selbst im Falle der Heimerziehung des Kindes mit dem Ziel der Rückkehr in die Familie wird die Haushaltzugehörigkeit nicht unterbrochen, wenn das Kind die Familie regelmäßig besucht bzw. sich während der Ferien und Feiertage dort aufhält (FG Hamburg, Urteil vom 30.11.2000 - I 714/99, DStRE 2001, 361).